Seminaranmeldung und Beschlussfassung

Unser Tipp

Viele Seminare sind sehr schnell ausgebucht. Deshalb empfehlen wir eine frühzeitige Anmeldung. Rufen Sie uns an, sobald Sie sich für ein Seminar
entschieden haben und lassen Sie sich, für Sie unverbindlich, einen Seminarplatz reservieren. Bei Reservierung bitten wir Sie um eine schriftliche Anmeldung innerhalb von 14 Tagen.

Anmeldung und Rechnung

Nach Eingang Ihrer schriftlichen Anmeldung erhalten Sie umgehend eine Anmeldebestätigung. Rechtzeitig vor Seminarbeginn senden wir Ihnen eine Meldebestätigung, die Anfahrtsbeschreibung mit Hotelhinweisen und die Seminarrechnung zu. Die Rechnung sollte vor Seminarbeginn überwiesen werden.

Hinweise zur Beschlussfassung

Vor der Anmeldung zum Seminar ist eine ordnungsgemäße Beschlussfassung nach § 37.6 BetrVG bzw. § 96.4 SGB IX sowie die Entsendungsmitteilung an
den Arbeitgeber (s. Seite 134) notwendig. Zur ordnungsgemäßen  Beschlussfassung nach § 37.6 BetrVG gehört:

  • Der entsprechende Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Betriebsratssitzung mit Vorlage der Seminare und der Namen der Betriebsratsmitglieder/ Mitglieder der Jugend- und  Auszubildendenvertretung, die das Seminar besuchen sollen
  • Die Erforderlichkeit der Qualifizierungsmaßnahme für die Betriebsratsarbeit/die Arbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist vor einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung zu prüfen
  • Der Beschluss ist im Protokoll festzuhalten
  • Dem Arbeitgeber ist auf Verlangen der Themenplan zu übergeben, damit er die Geeignetheit des Seminars, aber auch die Erforderlichkeit für die Tätigkeit des Betriebsrats/der Jugend- und Auszubildendenvertretung überprüfen kann

Für die Schwerbehindertenvertretung und deren Stellvertretung gelten die Bestimmungen nach den §§ 96.4/8 SGB IX.


Freistellung und Kostenübernahme durch den Arbeitgeber

Der Bildungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG und § 96.4 SGB IX besagt, dass der Arbeitgeber die Mitglieder der betrieblichen Interessenvertretungen unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeit freizustellen hat. Darüber hinaus ist er nach § 40 BetrVG beziehungsweise § 96.8 SGB IX auch verpflichtet alle mit dem Besuch des Seminars anfallenden Kosten (Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten und Seminargebühr) zu übernehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass das betreffende Seminar Kenntnisse vermittelt, die für die konkrete Arbeit der betrieblichen Interessenvertretung im Betrieb erforderlich sind. Darunter fallen nicht nur Seminare, die neue Gesetze, Verordnungen und Tarifverträge zum Thema haben, sondern alle Seminare, die Wissen vermitteln, welche einen direkten Bezug zu den momentanen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben der betrieblichen Interessenvertretung hat. Gibt es Schwierigkeiten bei der Freistellung oder weigert sich der Arbeitgeber die Kosten zu erstatten, bitten wir Sie, uns umgehend zu informieren.

Bildungskooperation
Alb-Donau-Bodensee e.V.
Schnetzenhauser Straße 2
88048 Friedrichshafen