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Wirtschaftsausschuss und Personalplanung

Rechte und Pflichten aus § 106 BetrVG

Teilnahmevoraussetzung

»Einführung in die Betriebsratsarbeit«


Referenten

Manfred Lang,

Rechtsanwalt, Tätigkeitsschwerpunkt: Arbeitsrecht, Ulm

 

Michael Braun,

1. Bevollmächtigter, IG Metall Ulm

 

Die Zieldaten eines Unternehmens und deren Umsetzung erfordern eine korrespondierende Personalplanung. Das Unternehmen hat dem Wirtschaftsausschuss die sich daraus ­ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen und mit ihm zu beraten. Der ­Wirtschaftsausschuss muss seinen Beitrag leisten und sein Beratungsrecht qualifiziert ausüben können, um den Betriebsrat sachgerecht zu informieren und bei der Personalplanung nach § 92 BetrVG zu unterstützen. Personalplanung gewinnt an Bedeutung und kann vorausschauend betriebliche und soziale Probleme lösen.


Seminarinhalt

  • Inhalt der Unterrichtungsverpflichtung
  • Zeitpunkt der Unterrichtungsverpflichtung
  • Erforderliche Unterlagen – Einbeziehung und Nutzung von vorhandenen Personaldatenbanken
  • Abgrenzung zur betrieblichen Personalplanung des § 92 BetrVG
  • Gegenstand und Instrumente der betrieblichen Personalplanung
  • Zusammenwirken der unternehmerischen und betrieblichen Personalplanung
  • Vorschläge des Wirtschaftsausschusses zu den Auswirkungen der Planung und der Umsetzung der Unternehmensziele
  • Unterrichtung des Betriebsrats als dessen Hilfsorgan 


Nutzen

Sie kennen die Informations-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und wenden die Informationen aus dem Wirtschaftsausschuss zielgerichtet für eine Personal­planung an.

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