Betriebliches Eingliederungsmanagement aktiv mitgestalten – Krankheitsbedingte Kündigungen verhindern
Der Druck auf die Beschäftigten ist in den letzten Jahren beständig angestiegen. Länger andauernde und sich wiederholende Arbeitsunfähigkeiten, weit vor Erreichen des Rentenalters, sind häufig die Folge. Krankenrückkehrgespräche werden zum Teil genutzt, um krankheitsbedingte Kündigungen vorzubereiten und den Druck auf die Beschäftigten weiter zu erhöhen. Mit einem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) sollen Ausgliederungen verhindert und die Beschäftigungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden. Der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung haben die Aufgabe, das Eingliederungsmanagement im Betrieb einzufordern und den Ablauf zu organisieren mit dem Ziel, den Arbeitsplatz der Beschäftigten langfristig zu sichern.
Seminarinhalt
- Abgrenzung des BEM zu Krankenrückkehrgesprächen (§ 167 SGB IX)
- Eingliedern statt ausgliedern – die aktuelle Situation in der Arbeitswelt
- Zielsetzung des BEM
- Gesetzliche Grundlagen und aktuelle Rechtsprechung
- Nutzen der Gefährdungsbeurteilung zur Prävention arbeitsbedingter Erkrankungen
- Mitbestimmung bei der Ausgestaltung des BEM
- Akteure im BEM und Beteiligung der Betroffenen
- Ansätze zur praktischen Gestaltung und Regelungsinhalte einer Betriebsvereinbarung
- Informieren der Beschäftigten – das BEM zum Thema machen
Dein Vorteil
Du kennst die Rechtsgrundlagen und Anforderungen an ein BEM.
Du weißt, welchen Einfluss das BEM auf den Kündigungsschutz hat und kennst die Regelungsgegenstände einer Betriebsvereinbarung.
Du erhältst Impulse zur praktischen Umsetzung im Betrieb.
Teilnahmevoraussetzung
»Einführung in die Betriebsratsarbeit« oder »Teilhabepraxis I«,
»Arbeits- und Gesundheitsschutz I«
Seminare
| Termin | Ort | Kosten | Für die Region | Referenten | ||
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| 30.06.2027 - 02.07.2026 Beginn: 09:00 Uhr JH026 - 270726 | Berghotel Jägerhof Isny im Allgäu | Seminargebühr: 920,00 € * Übernachtung: 255,14 € * Verpflegung: 350,69 € * | Alle Regionen | Jonas Rauch |
Freistellung nach § 37 Abs. 6 BetrVG bzw. § 179 Abs. 4 SGB IX