Was steht im Tarifvertrag?

Die Tarifverträge der Holz- und Kunststoffindustrie Baden-Württemberg im Überblick

Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände schließen rechtsverbindliche Tarifverträge. Aufgabe und Pflicht des Betriebsrats in der täglichen Betriebsratsarbeit ist es, diese Tarifverträge umzusetzen und die Einhaltung zu überwachen. Die Voraussetzung dazu ist in erster Linie die Kenntnis der geltenden Tarifverträge, ihrer Bestimmungen und ihrer Auslegung. Neben den entsprechenden Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechten des Betriebsrats werden im Seminar auch Grundzüge des Tarifrechts vermittelt. Es richtet sich an Mitglieder der betrieblichen Interessenvertretungen aus allen Betrieben im Geltungsbereich der Tarifverträge der Holz- und Kunststoffindustrie Baden-Württemberg. 

Seminarinhalt

  • Zusammenwirken von Grundgesetz, Tarifvertragsgesetz, Betriebsverfassungsgesetz und Tarifverträgen 
  • Das rechtliche Verhältnis von Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag 
  • Zustandekommen und Inhalte von Tarifverträgen 
  • Kennenlernen von Tarifverträgen, u. a.: 
    • Manteltarifvertrag 
    • Urlaubsabkommen, Freizeitregelungen, Arbeitszeitregelungen 
    • Tarifvertrag Demografie 
    • Tarifvertrag Friedenspflicht 
  • Konfliktlösungsmodelle in den Tarifverträgen

Dein Vorteil

Du weißt Tarifverträge im deutschen Rechtssystem zu verorten. 
Du lernst ausgewählte Tarifverträge der Holz- und Kunststoffindustrie zu lesen und in der Betriebspraxis zu nutzen. 
Du erlangst Rechtssicherheit bei der Umsetzung und Überwachung von tarifvertraglichen Bestimmungen. 

 

Teilnahmevoraussetzung 
»Einführung in die Betriebsratsarbeit« 

Seminare

TerminOrtKostenFür die RegionReferenten
15.11. - 17.11.2027
Beginn: 09:00 Uhr
PS046 - 270546
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Landhotel & Seminarpark RÖSSLE
Stimpfach-Rechenberg
Seminargebühr: 840,00 € *
Übernachtung: 209,34 € *
Verpflegung: 302,55 € *
Alle RegionenFrederic Striegler
Heidrun Heyer
*Alle Preise verstehen sich pro Person und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Freistellung nach § 37 Abs. 6 BetrVG bzw. § 179 Abs. 4 SGB IX