Erfolgreiche Gesprächsführung in der Betriebsratsarbeit
Gespräche mit Beschäftigten, Vorgesetzten und dem Arbeitgeber gehören zum Alltag der Betriebsratsarbeit. Betriebsratsmitglieder beraten Beschäftigte, nehmen Beschwerden entgegen, moderieren Diskussionen und vertreten die Interessen der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber. Eine zielgerichtete und konstruktive Gesprächsführung ist dabei ein wichtiges Handwerkszeug. Das Seminar vermittelt grundlegende Methoden der Gesprächsführung für typische Situationen der Betriebsratsarbeit. Im Mittelpunkt stehen praktische Übungen, die Reflexion des eigenen Kommunikationsverhaltens und die Anwendung verschiedener Gesprächstechniken anhand betrieblicher Beispiele.
Seminarinhalt
- Gesprächsführung als Instrument erfolgreicher Betriebsratsarbeit nach §§ 2, 74 und 80 BetrVG
- Beratung von Beschäftigten sowie Aufnahme und Behandlung von Beschwerden nach §§ 84 und 85 BetrVG
- Aktives Zuhören und Fragetechniken zur Informationsgewinnung
- Argumentations- und Kommunikationstechniken für Gespräche mit Beschäftigten und dem Arbeitgeber
- Umgang mit Konflikten, Einwänden und rhetorischen »Totschlagargumenten«
- Körpersprache und nonverbale Kommunikation
- Moderation von Betriebsratssitzungen und Diskussionen nach §§ 29 und 30 BetrVG
- Praxisübungen zu Beratungs-, Konflikt- und Verhandlungsgesprächen
- Optionale Videoanalyse zur Reflexion des eigenen Gesprächsverhaltens
Dein Vorteil
Du führst Gespräche strukturierter, zielgerichteter und souveräner.
Du stärkst Deine Argumentations- und Konfliktlösungskompetenz für die Betriebsratsarbeit.
Du gewinnst Sicherheit in Beratungs-, Beschwerde- und Verhandlungssituationen.
Teilnahmevoraussetzung
»Einführung in die Betriebsratsarbeit«
Seminare
| Termin | Ort | Kosten | Für die Region | Referenten | ||
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| 23.06. - 25.06.2027 Beginn: 09:00 Uhr BJ025 - 270325 | Dorint Parkhotel Jordanbad Biberach | Seminargebühr: 920,00 € * Übernachtung: 239,24 € * Verpflegung: 350,04 € * | Alle Regionen | Nils-Christian Noack |
Freistellung nach § 37 Abs. 6 BetrVG bzw. § 179 Abs. 4 SGB IX